Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der SV-Manufaktur / AGH Stephan Heinrich
(Aktueller Stand: März 2023)
I.) Geltungsbereich:
1.) Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmen (§14 BGB) bestimmt. Gegenüber Verbrauchern (§13 BGB) finden sie keine Anwendung.
2.) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.) Nebenreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
II.) Preise
1.) Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk bzw. nach Vereinbarung frei Haus und zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.) Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen nach Empfang entscheidend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt wiederspricht.
3.) Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.
III.) Anwendungstechnische Beratung:
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
IV.) Lieferung:
1.) Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager.
2.) Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der
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Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Wahre von uns dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.
3.) Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4.) Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten wie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Ausperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluss von gegenseitigen Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurück zu treten.
5.) Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert zurück zu senden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an den Lieferer zurück versandt ist, zu Lasten des Bestellers, soweit dies nicht von uns zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zu Aufnahme anderer Produkte dienen. Diese sind lediglich für den Transport der von uns gelieferten Wahre bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6.) Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir den Besteller einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.
V.) Zahlung:
1.) Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld bei Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Skonti und Rabatte werden nur auf Grund besonderer Vereinbarungen gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnung ist ausgeschlossen, soweit andere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
2.) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch den Bestellern unbenommen.
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3.) Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfüllungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4.) Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5.) Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen nach Verzug oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen.
VI.) Eigentumsvorbehalt:
1.) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleibt die gelieferter Wahre unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung –wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck- Wechsel Verfahrens – fortbesteht.
2.) Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne das hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
3.) Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
4.) Forderungen aus dem Verkauf oder dem Einbau von Waren, an denen uns das Eigentumsrecht zusteht, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften oder eingebauten Waren zu Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeldlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er auch insoweit bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
5.) Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die auf uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzten.
6.) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu
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versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7.) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v. H. so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8.) Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts des Käufers ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
9.) Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.
VII.) Gewährleistung und Haftung:
1.) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
2.) Offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens aber jedoch binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Andere Mängel sind uns innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3.) Der Besteller hat –erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung- zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
4.) Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt, im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, das die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Haben wir die Verzögerung oder die nicht erfolgte Mängelbeseitigung zu vertreten, so haften wir im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
5.) Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Erhalt der Ware durch den Käufer, sofern die gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
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6.) Im Fall des Unternehmensrückgriff (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ersatz einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel zu vertreten haben.
7.) Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt. Im Übrigen Haften wir nur für grobes Verschulden und bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.) Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten, die nicht von uns bezogen wurden dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit Ihm verwendet, besteht eine Gewährleistung unsererseits nur, wenn diese Komponenten mängelfrei und geeignet waren.
VIII.) Gerichtstand, Erfüllungsort und Sonstiges:
1.) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung oder aus
dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
2.) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-,
Wechsel- oder Scheckprozess.
3.) Auf die Vertragsbeziehungen mit unserem Kunden ist ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Verkauf (CISG – „Wienerkaufrecht“) ist ausgeschlossen.
4.) Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies
zur ordnungsgemäßen Abwicklung von vertraglichen Beziehungen erforderlich
ist.